Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.03.2002 – III ZB 8/02
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige weitere Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2002 - 9 W 9/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n. F.). Beide Vorausetzungen liegen hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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