Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.01.2022 – III ZB 79/21
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September und 13. Oktober 2021 - 16 EK 4/21 - wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antragsteller begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in einem vor dem Amtsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 4 XVII 184/18 geführten Verfahren über insgesamt 200.000 €. Mit Verfügung vom 7. September 2021 hat der Vorsitzende des für Entschädigungen wegen überlanger Verfahrensdauer zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch zunächst an die Generalstaatsanwaltschaft zu richten sei und sich der Antragsteller im Verfahren vor dem Oberlandesgericht anwaltlich vertreten lassen sowie einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen müsse. Ferner gehe das Gericht davon aus, dass V. A. das Verfahren selbst betreibe. Der Antragsteller hat daraufhin den mit der Sache befassten Senat des Oberlandesgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, einen Antrag "auf Gewährung von Kostenfreiheit" gestellt sowie die "Annullierung" der Verfügung vom 7. September 2021 begehrt. Mit Beschluss vom 28. September 2021 hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 hat es eine weitere Eingabe des Antragstellers, den früheren Beschluss zu "annullieren", und sein neuerliches Gesuch auf Kostenfreiheit zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf vom 22. Oktober 2021.
2. Der Senat legt diese neuerliche Eingabe - soweit es das Ablehnungsgesuch gegen die am Oberlandesgericht mit der Sache befassten Richter anbelangt - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine solche Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
3. Ebenso wenig ist ein Rechtsmittel gegen die die Zurückweisung des Antrags auf Kostenfreiheit statthaft (vgl. zu den Voraussetzungen § 1 GKG). Soweit der Antragsteller schließlich eine inhaltliche Entscheidung über den von ihm vor dem Oberlandesgericht gestellten Entschädigungsantrag begehrt, ist mangels eines die Instanz abschließenden Judikats des Oberlandesgerichts in der Hauptsache eine Entscheidung nicht veranlasst.
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