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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.01.2022 – III ZB 77/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. und 14. Oktober 2021 - 16 EK 7/21 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Antragsteller begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in einem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 16 EK 22/18 geführten Verfahren. Nachdem das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren den Streitwert auf 255.000 € festgesetzt und auf dieser Grundlage einen Gerichtskostenvorschuss angefordert sowie darauf hingewiesen hat, es sehe V. A. als Kläger an, hat der Antragsteller den mit der Sache befassten Senat des Oberlandesgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und einen Antrag "auf Gewährung von Kostenfreiheit" gestellt. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 (vom Antragsteller angegebenes Datum: 1. Oktober 2021) hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und den Antrag auf Gewährung von Kostenfreiheit zurückgewiesen. Auf eine weitere Eingabe des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Oktober 2021, seinen Antrag, den Beschluss zu "annullieren", und sein neuerliches Gesuch auf Kostenfreiheit zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf vom 23. Oktober 2021.

Randnummer 2

2. Der Senat legt diese neuerliche Eingabe - soweit es das Ablehnungsgesuch gegen die am Oberlandesgericht mit der Sache befassten Richter anbelangt - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

Eine solche Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Randnummer 4

3. Ebenso wenig ist ein Rechtsmittel gegen die die Zurückweisung des Antrags auf Kostenfreiheit statthaft (vgl. zu den Voraussetzungen § 1 GKG). Soweit der Antragsteller schließlich eine inhaltliche Entscheidung über den von ihm vor dem Oberlandesgericht gestellten Entschädigungsantrag begehrt, ist mangels eines die Instanz abschließenden Judikats des Oberlandesgerichts in der Hauptsache eine Entscheidung nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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