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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.01.2022 – III ZB 76/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 28. Oktober 2021 - 22 T 26/21 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 10. November 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, weil diese das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den - Prozesskostenhilfe in einem Verfahren gegen die Antragsgegnerin (Inkassounternehmen) versagenden - Beschluss des Amtsgerichts vom 24. August 2021 überwiegend zurückgewiesen.

Randnummer 2

Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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