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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – III ZB 72/15

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. und 27. April 2015 - 6 S 47/15 - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich mit seinen („sofortigen“) Beschwerden gegen zwei im Berufungsverfahren ergangene Entscheidungen des Landgerichts Koblenz, durch die zwei - nach Erlass eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO - gestellte Ablehnungsgesuche gegen die gesamte Kammer als unzulässig verworfen worden sind.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht statthaft. Zwar ist nach § 46 Abs. 2 ZPO gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde gegeben. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet eine sofortige Beschwerde aber nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Deshalb kommt eine sofortige Beschwerde gegen eine im Berufungsverfahren ergangene Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294; MüKoZPO/ Gehrlein, 4. Aufl., § 46 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46 Rn. 14). Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH aaO).

Randnummer 3

Abgesehen davon ist die Beschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 577 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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