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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2019 – III ZB 70/19

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2019 - 9 W 79/19 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 12. September "2018" (wohl: 2019) als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier allein als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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