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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – III ZB 70/04

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Streitwert: 150.000 €

Gründe

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ihrem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antragsgegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitäten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht um die essentialia negotii eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. Jedoch war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündbaren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden Darlehens (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB). Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste - öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht.

Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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