Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.01.2002 – III ZB 70/01
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Gesuche des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts, 9. Zivilsenat, vom 21. August 2001 - 9 W 211/01 - werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen Eingaben vom 2. Oktober und 26. November 2001 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich Prozesskostenhilfegesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Zitierte Vorschriften
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