Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.01.2002 – III ZB 70/01

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Gesuche des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts, 9. Zivilsenat, vom 21. August 2001 - 9 W 211/01 - werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen Eingaben vom 2. Oktober und 26. November 2001 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich Prozesskostenhilfegesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZB 70/01 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten