Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.04.2021 – III ZB 7/21
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten vom 19. Februar 2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz - 6. Zivilkammer - vom 28. Januar 2021 – B 62 T 9/21 – wird als unzulässig verworfen Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 799,50 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Zudem hat die Beklagte ihre Rechtsbeschwerde nicht, wie geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG).
Zitierte Vorschriften
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