Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2020 – III ZB 68/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 5. November 2020 - 4 W 70/20 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt das Schreiben der Antragsteller vom 12. November 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier allein als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Zitierte Vorschriften
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