Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – III ZB 65/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. August 2006 ist weder kraft gesetzlicher Bestimmung nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden. Ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin ist eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779 m.w.N.).
Schlick Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 14 O 525/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 W 117/06 -
Zitierte Vorschriften
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