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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.08.2009 – III ZB 62/09

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. März 2009 – 6 T 7/09 – wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt die „sofortige Beschwerde“ der Antragstellerin als Antrag auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den

angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zitierte Vorschriften

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