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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 – III ZB 61/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 30. September 2020 - 14 U 6915/19 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.709 €.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines von ihr am 12. Januar 2012 erworbenen Fahrzeugs VW Touareg 3.0 TDI unter dem Vorwurf geltend, die Beklagte zu 2 habe in den Motor dieses Fahrzeugs eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut. Sie verlangt von der Beklagten zu 1 als Verkäuferin des Fahrzeugs Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Zudem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 2 für Schäden aufgrund der Manipulation des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1 sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Randnummer 2

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen, weil es weder eine Mangelhaftigkeit beim Fahrzeug noch eine arglistige Täuschung der Beklagten zu 1 feststellen könne. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat es abgewiesen, weil die Klägerin lediglich behauptet habe, die Beklagte zu 2 sei Herstellerin des Fahrzeugs - es handele sich umgangssprachlich um einen Audi -, es fehle aber jeder Vortrag für die Herstellereigenschaft der Beklagten zu 2 und "der darauf resultierenden Einwirkung auf die Klägerin und ihrer Kaufentscheidung".

Randnummer 3

Die Klägerin hat gegen das Urteil vollumfänglich Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 begründet. Zur Berufung gegen die Beklagte zu 1 ist dort dargelegt, der Motor sei entgegen der Auffassung des Landgerichts mangelhaft; zur Berufung gegen die Beklagte zu 2 ist (lediglich) ausgeführt: "Entgegen der Ansicht des LG haftet die Beklagte zu 2) als Herstellerin des wie dargelegt mangelbehafteten Motors". Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Randnummer 4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

Randnummer 5

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung gegen die Beklagte zu 2 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Die Klägerin habe innerhalb der bis zum 4. Februar 2020 laufenden Berufungsbegründungsfrist keine nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht, warum das Ersturteil insoweit rechtsfehlerhaft sei oder neue Tatsachen zugelassen werden müssten. Im Zusammenhang mit der in der Berufungsbegründung aufgestellten bloßen Behauptung, die Beklagte zu 2 hafte als Herstellerin des wie dargelegt mangelbehafteten Motors, befasse sich die Klägerin mit keinem Wort mit den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen. Die Klägerin habe in der Klageschrift einleitend formuliert, "dass das Fahrzeug bzw. der Motor durch die Beklagte zu 2) manipuliert wurde"; dagegen habe sie in ihrer Stellungnahme zu einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2020 mit der Zulässigkeit neuer unstreitiger Tatsachen argumentiert, bevor schließlich eine bloße "Konkretisierung" des Sachvortrags in der Berufungsbegründung geltend gemacht worden sei, die aber nicht erkennbar gewesen sei. Die Klägerin habe gerade nicht gerügt, dass das Erstgericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen in der Klageschrift übersehen und seine Feststellungen daher unvollständig gewesen seien. Der erst später erfolgte Hinweis der Klägerin auf die Klageschrift habe den Mangel der Berufungsbegründung nicht heilen können.

Randnummer 6

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Februar 2020 inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 7

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Besondere formale Anforderungen werden allerdings nicht gestellt; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; s. zB Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 mwN; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 7; vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 Rn. 10 und vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, juris Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119 Rn. 11; vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, VersR 2021, 396 Rn. 10; vom 25. August 2020 - VI ZB 67/19, VersR 2021, 598 Rn. 7 und vom 29. September 2020 - VI ZB 92/19, VersR 2021, 860 Rn. 7).

Randnummer 8

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Februar 2020 diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Er benennt keine Umstände, aus denen sich eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsverletzung oder Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben und daher erneute Feststellungen gebieten sollen. Soweit dem Satz, der die gegen die Beklagte zu 2 geführte Berufung betrifft, eine Begründung entnommen werden kann, beschränkt sich diese darauf, dass - "wie dargelegt" - der Motor entgegen der Beurteilung des Landgerichts mangelbehaftet sei und die Beklagte zu 2 als Herstellerin des Motors hafte. Eine Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des Landgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2 Herstellerin des PKW sei und auf sie eingewirkt habe, lässt dieser Schriftsatz nicht erkennen. Insbesondere wird nicht deutlich, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils die Klägerin bekämpft. Es kann - entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde - keine Rede davon sein, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (ausdrücklich) darauf hingewiesen hätte, dass das Landgericht den gesamten Sachvortrag der Klägerin zur Haftung der Beklagten als Herstellerin des Motors in einem von VW hergestellten Fahrzeug missverstanden und ignoriert hätte.

Randnummer 9

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von einer zulässigen Berufung ausgegangen und habe verkannt, dass es in diesem Fall den Prozessstoff nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen hätte, ist dies zum einen nicht richtig. Denn das Berufungsgericht ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 gerade nicht von einer zulässigen Berufung ausgegangen. Zum anderen änderte dies nichts daran, dass die Berufung bei zutreffender Betrachtung unzulässig ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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