Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 – III ZB 61/11
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 2011 – 4 W 57/11 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat fasst die „außerordentliche Beschwerde“ der Antragstellerin als Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde auf, da diese das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel gegen den vorgenannten Beschluss ist.
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das
Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03 – NJW-RR 2005, 294 f).
Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Zitierte Vorschriften
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