Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZB 60/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Kammergerichts – 10. Zivilsenat – vom 15. September 2020 - 10 W 1067/20 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Randnummer 1

Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 20. Oktober 2020

(„Antrag: Nichtzulassungsbeschwerde“) in Verbindung mit seinem weiteren

Schreiben vom 6. Dezember 2020 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 15. September 2020. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar, wenn das Beschwerde-Gericht – wie hier – eine im Verfahren der Richterablehnung eingelegte sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zurückgewiesen hat. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Daran fehlt es hier, so dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr rechnen kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZB 60/20 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten