Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 – III ZB 59/11
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2011 und vom 22. September 2011 – 4 W 60/11 – werden abgelehnt.
Gründe
Der Senat fasst die „Beschwerden und Widerspruchsgründe“ der Antragsteller vom 18. Oktober 2011 als Prozesskostenhilfegesuche für Rechtsbeschwerden gegen die vorgenannten Beschlüsse auf, da dies die einzigen in Betracht kommenden
Rechtsmittel sind. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsbeschwerden haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das
Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03 – NJW-RR 2005, 294 f)
Zitierte Vorschriften
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