Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.09.2022 – III ZB 56/22
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2021, 12. November 2021 und 25. April 2022 - 4 EK 7/21 - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller beabsichtigt eine Entschädigungsklage wegen behaupteter Verzögerung dreier Gerichtsverfahren. Er wendet sich jeweils mit der Rechtsbeschwerde gegen drei in dem Verfahren 4 EK 7/21 ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 28. Oktober 2021 "gegen die mit der Leitung der Rechtssache betrauten [sic] Richterin" und gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist durch Beschluss vom 12. November 2021 als unzulässig verworfen worden. Die mit Schreiben des Antragstellers vom 14. April 2022 gemäß § 573 ZPO eingelegte Erinnerung "gegen die Untätigkeit der Geschäftsstelle" hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. April 2022 als unzulässig verworfen.
In keinem der angefochtenen Beschlüsse ist die Rechtsbeschwerde zugelassen worden.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.
Zitierte Vorschriften
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