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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.09.2021 – III ZB 53/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2021 - 7 W 6/21 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Der Senat legt das Schreiben des Klägers vom 4. Juli 2021 („Antrag auf Revision der folgenden Beschlüsse“) als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aus, durch den die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 8. Januar 2021 - 1 O 305/20 - zurückgewiesen worden ist.

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 4

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Zitierte Vorschriften

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