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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2010 – III ZB 52/10

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2010 - 1 W 297/10 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt die Zuschrift der Antragstellerin vom 27. Juli 2010, mit der sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss aus, da dies das einzige überhaupt in Betracht zu ziehende Rechtmittel ist. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Randnummer 2

Eine Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz bereits zutreffend hingewiesen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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