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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2001 – III ZB 50/01

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2001 - 7 W 16/01 – und vom 2. August 2001 - 7 W 35/01 – wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen am 17. September 2001 eingegangene Eingabe nicht das – als solches unzulässige – Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.

Zitierte Vorschriften

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