Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2001 – III ZB 50/01
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um
Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2001 - 7 W 16/01 – und vom 2. August 2001 - 7 W 35/01 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen am 17. September 2001 eingegangene Eingabe nicht das – als solches unzulässige – Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
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