Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.09.2002 – III ZB 48/02
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 29. 1. 2002 - 48 T 20/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass
dessen am 14. März 2002 beim Landgericht Berlin eingegangener "Einspruch" nicht das als - solches unzulässige – Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein
Prozesskostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung.
Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen
die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wäre eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte (§ 574 ZPO). Daran fehlt es hier.
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