Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.10.2020 – III ZB 44/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 2020 - 11 U 115/18 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 2.000 €
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren für die Besetzung einer Professorenstelle auf Lebenszeit in Anspruch. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben und zugleich die Richter des Berufungssenats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den ihr Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die Klägerin mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf.
II.
Der Senat legt die Eingabe der Klägerin als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen hätte die Klägerin eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen müssen (§ 577 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 14 mwN).
Zitierte Vorschriften
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