Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.10.2000 – III ZB 42/00
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. April 2000 - 9 W 10553/99 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am 3. August 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
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