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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – III ZB 4/11

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2010 - I-8 W 17/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt die Beschwerde des Beklagten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zitierte Vorschriften

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