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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.08.2020 – III ZB 36/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. November 2019 - 26 O 370/19 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 15. März 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - beabsichtigte sofortige Beschwerde aus (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das in Aussicht genommene Rechtsmittel ist jedoch beim zuständigen Beschwerdegericht - hier dem Kammergericht - einzulegen, was der Antragsteller im Übrigen mit Eingabe vom 5. Januar 2020 auch getan hat. Eine beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Prozesskostenhilfe für eine - ebenso unstatthafte - Rechtsbeschwerde gegen den seine sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verwerfenden Beschluss des Kammergerichts vom 25. Mai 2020 (9 W 1005/20) hat der Antragsteller nicht beantragt. Eine solcher Antrag müsste aber ebenso erfolglos bleiben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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