Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.08.2020 – III ZB 36/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. November 2019 - 26 O 370/19 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 15. März 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - beabsichtigte sofortige Beschwerde aus (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das in Aussicht genommene Rechtsmittel ist jedoch beim zuständigen Beschwerdegericht - hier dem Kammergericht - einzulegen, was der Antragsteller im Übrigen mit Eingabe vom 5. Januar 2020 auch getan hat. Eine beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Prozesskostenhilfe für eine - ebenso unstatthafte - Rechtsbeschwerde gegen den seine sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verwerfenden Beschluss des Kammergerichts vom 25. Mai 2020 (9 W 1005/20) hat der Antragsteller nicht beantragt. Eine solcher Antrag müsste aber ebenso erfolglos bleiben.
Zitierte Vorschriften
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