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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.07.2020 – III ZB 28/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2020 - 4 W 11/20 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 3. Juni 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.

Randnummer 2

Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt - auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, BeckRS 2011, 1489 Rn. 3 mwN) - allein die Rechtsbeschwerde in Betracht. Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Randnummer 3

Eine "außerordentliche Beschwerde" ist nicht eröffnet. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (s. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 aaO Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 aaO S. 295).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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