Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.06.2002 – III ZB 27/02
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2002 – 1 Sch 22/01 – einstweilen einzustellen, wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss hat bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter dem Gesichtspunkt der §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.
Zitierte Vorschriften
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