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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.06.2002 – III ZB 27/02

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2002 – 1 Sch 22/01 – einstweilen einzustellen, wird

zurückgewiesen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss hat bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter dem Gesichtspunkt der §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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