Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.06.2020 – III ZB 24/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat - vom 27. Mai 2020 - 5 EK 5/18 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Kläger, der die Arbeitskraft des Senats in der Vergangenheit bereits in anderen Verfahren durch eine Vielzahl substanzloser Anträge und Eingaben in rechtsmissbräuchlicher Weise unverhältnismäßig in Anspruch genommen hat, wird darauf hingewiesen, dass künftige Anträge, Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen, Ablehnungsgesuche etc. zwar geprüft, jedoch nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.
Zitierte Vorschriften
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