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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2020 – III ZB 24/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat - vom 27. Mai 2020 - 5 EK 5/18 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom 27. Mai 2020, durch den die nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG erfolgte Aussetzung des Verfahrens aufgehoben worden ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Randnummer 2

Der Kläger, der die Arbeitskraft des Senats in der Vergangenheit bereits in anderen Verfahren durch eine Vielzahl substanzloser Anträge und Eingaben in rechtsmissbräuchlicher Weise unverhältnismäßig in Anspruch genommen hat, wird darauf hingewiesen, dass künftige Anträge, Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen, Ablehnungsgesuche etc. zwar geprüft, jedoch nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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