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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – III ZB 23/18

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 15. Februar 2018 - 5 EK 1640/17 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 10. September 2015 - III ZA 33/15, juris Rn. 2). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.

Randnummer 2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), so dass auch insofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Randnummer 3

Soweit der Kläger zugleich eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 15. Februar 2018 erhebt, hat hierüber das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 321a Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, 5 ZPO). Über die vom Kläger geltend gemachte Befangenheit der an dem vorgenannten Beschluss mitwirkenden Richter hat das Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2018 entschieden. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre ebenfalls nicht statthaft, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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