Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.04.2021 – III ZB 22/21
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 25. Februar 2021 - 33 S 26/21 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 11. März 2021, mit dem er "sofortige Berufung" einlegt und einen "Pflichtverteidiger" beantragt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den die Berufung des Beklagten als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2021 aus. Prozesskostenhilfe kann indes nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die von dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Januar 2021 eingelegte Berufung gegen das ihm am 21. Januar 2021 zugestellte zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts C. vom 13. Januar 2021 ist unzulässig, da sie innerhalb der am 22. Februar 2021 endenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) - entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Das Schreiben des Beklagten vom 17. Februar 2021, mit dem er um Zuteilung eines Pflichtverteidigers gebeten hat und das als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung unter Beiordnung des dort genannten Rechtsanwalts auszulegen sein könnte, ist erst am 24. Februar 2021 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wäre daher vom Landgericht mangels Erfolgsaussicht der - verfristeten - Berufung abzulehnen gewesen, so dass auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht in Betracht gekommen wäre.
Zitierte Vorschriften
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