Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.05.2019 – III ZB 19/19
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2019 - I-11 W 6/19 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt das Beschwerdeschreiben des Antragstellers vom 2. März 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, da eine Rechtsbeschwerde das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage ablehnenden - Beschluss des Landgerichts Münster vom 2. Januar 2019 zurückgewiesen und seine weitere sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss als unzulässig verworfen.
Dem Antragssteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
Zitierte Vorschriften
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