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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/07

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Februar 2007 - 1 Sch 6/06 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 13.517,67 €

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Durch den angefochtenen Beschluss ist weder das Recht der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt noch willkürlich entschieden worden.

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Verfahrensstoff auf, den das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen hat. Das Oberlandesgericht hat ebenso wie bereits das Schiedsgericht den dort erst nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 12. Juni 2006, in dem sie zu den behaupteten weiteren Mängeln und Mängelbeseitigungskosten vortrugen, als verspätet angesehen. Dabei hat es sich mit dem Vortrag der Antragsteller zum Umfang des von dem Schiedsgericht gewährten Schriftsatznachlasses befasst und diesen nur auf die bis zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise zur Frage der Verjährung und zum Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, nicht aber auf weitere Mängel bezogen. Diese von der Auffassung der Antragsteller abweichende Beurteilung stellt keine Gehörsverletzung dar.

Randnummer 3

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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