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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.11.2018 – III ZB 109/18

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 13. September 2018 - 1 S 113/18 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Sie wäre weder zulässig noch begründet.

Randnummer 3

Mit dem Rechtsmittel will sich die Beklagte gegen den ihr am 15. September 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts wenden, mit dem ihre Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für einen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel gerichteten Antrag. Der Antrag der Beklagten ist indessen erst am 22. Oktober 2018 beim Rechtsbeschwerdegericht und damit nach Fristablauf eingegangen und daher unzulässig.

4

Eine Rechtsbeschwerde hätte aber auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg, denn ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr hat das Berufungsgericht die von der Beklagten persönlich eingereichte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 517, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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