Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – III ZB 10/10
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Januar 2010 – 16 W 2/10 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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