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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.02.2018 – III ZB 1/18

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr einen Notanwalt für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2017 beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe der Antragstellerin vom 16. Februar 2018, mit der sie nach Ablehnung der Mandatsübernahme durch eine Sozietät von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof bittet, „den Schutz über die StVKÜO GmbH & Co. KG einem anderen … Anwalt … anzubieten“, ist als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO aufzufassen.

Randnummer 2

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, selbst zumutbare Anstrengungen unternommen zu haben, einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden (siehe hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 mwN), ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Kammergerichts ist aus den im Senatsbeschluss vom 8. Februar 2018 genannten Gründen nicht statthaft.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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