Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.07.2022 – III ZA 9/22
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. April 2022 – 5 EK 3307/21 – zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2022 ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Gleiches gilt für die Zurückweisung der Gegenvorstellung.
Soweit das Oberlandesgericht die Ablehnungsgesuche des Antragstellers als unzulässig verworfen und Prozesskostenhilfe im Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG abgelehnt hat, ist die Rechtsbeschwerde – der einzig in Betracht kommende Rechtsbehelf – nicht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben der vorliegenden Art künftig nicht mehr beschieden werden.
Zitierte Vorschriften
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