Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.06.2020 – III ZA 9/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss - 13. Zivilsenat - Oberlandesgerichts München vom 30. April 2020 - 13 W 463/20 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt den Antrag des Antragstellers vom 13. Mai 2020 als solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Zitierte Vorschriften
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