Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – III ZA 9/08
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 20. März 2008 - 5 U 4592/99 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.156,38 € unterlegen ist.
Schlick Herrmann Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 -
Zitierte Vorschriften
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