Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.07.2022 – III ZA 8/22
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragssteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Amtshaftungsklage. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dagegen möchte sich der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden, für deren Durchführung er um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II.
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 3. Mai 2022 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Ein Urteil, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte angegriffen werden können, ist vorliegend nicht ergangen.
Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Zitierte Vorschriften
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