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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – III ZA 7/23

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:160323BIIIZA7.23.0

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Januar 2023 - 9 U 49/21 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.

Randnummer 2

Der Kläger nimmt die beklagte gesetzliche Krankenkasse im Zusammenhang mit einer im Jahr 2005 erfolgten zahnärztlichen Behandlung, die er für fehlerhaft hält, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Kammergericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden.

II.

Randnummer 3

Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Die Vorinstanzen haben den Streitwert zutreffend jeweils auf bis 20.000 € festgesetzt (GA I 158, II 195 RS, IV 148). Dieser Wert, den der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich als richtig anerkannt hat (GA II 222), entspricht dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21).

Herrmann Reiter

Zitierte Vorschriften

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