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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.04.2008 – III ZA 4/08

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2007 - 5 U 2308/05 -, für die Rechtsbeschwerde und für die Revision gegen dieses Urteil wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.121,62 € unterlegen ist. Die Rechtsbeschwerde ist kein statthaftes Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). Die Revision gegen ein solches Urteil ist nur zulässig, wenn sie das Berufungsgericht in der Entscheidung oder das Revisionsgericht auf eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Schlick Herrmann Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 O 6768/99 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2007 - 5 U 2308/05 -

Zitierte Vorschriften

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