Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.12.2020 – III ZA 31/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 5. November 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihm am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 28. September 2020 - 2 U 57/20 - wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die für jede Instanz besonders erfolgt, sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung der eingeführten Vordrucke sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO). Bei einem PKH-Gesuch für ein befristetes Rechtsmittel muss dies innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; z.B. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2006 - III ZA 12/05, juris Rn. 1; weitere Nachweise bei Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 119 Rn. 13). Daran fehlt es vorliegend, worauf der Antragsteller hingewiesen worden ist.
Zitierte Vorschriften
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