Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2016 – III ZA 29/16
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die in dem Verfahren 22 EK 3/16 ergangene Hinweisverfügung der Berichterstatterin des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2016 kann mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten werden (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in III ZA 29/16 entschieden?“