Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.10.2020 – III ZA 26/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 28. Mai 2020 zu bewilligen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu gewähren, haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) stellt den einzigen in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- beziehungsweise Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12 Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.
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