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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – III ZA 26/14

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das durch den Antrag vom 19. Juni 2009 eingeleitete Verwaltungsverfahren und der Untätigkeitseinspruch vom 16. Dezember 2009 eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 RVG darstellen. Ein Revisionszulassungsgrund ist nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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