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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.01.2022 – III ZA 19/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 15. Oktober 2021 - 6 S 406/20 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.

Randnummer 2

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in dem Zeitraum vom 21. bis 26. November 2019 in Höhe von 2.469,86 € geltend. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht, soweit sie sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs richtete, als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen möchte sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden, um die Frage der Rechtswegzuständigkeit durch das Revisionsgericht klären zu lassen.

II.

Randnummer 3

Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat den Streitwert - entsprechend dem Klageantrag - zutreffend auf 2.469,86 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse des Beklagten an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Unabhängig davon würde die Zulassung der Revision auch daran scheitern, dass das Landgericht die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs im Berufungsurteil bejaht hat. Daran ist der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden (BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - XII ZR 45/20, MDR 2021, 813 Rn. 4; Zöller/ Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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