Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.09.2020 – III ZA 19/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2020 - 6 W 20/20 - wird abgelehnt.
Gründe
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine "Klage" gegen den vorgenannten, seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2020 zurückweisenden Beschluss beantragt. Mit dieser ist gegen ihn eine Gebühr nach Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG für eine - mangels Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG als unzulässig verworfene - weitere Beschwerde festgesetzt worden.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die angefochtene Entscheidung ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof und insbesondere auch keine Rechtsbeschwerde eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002
- IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, FamRZ 2009, 39 Rn. 5).
Zitierte Vorschriften
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