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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.12.2016 – III ZA 19/16

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die in dem Verfahren 23 EK 20/16 ergangenen Verfügungen der stellvertretenden Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. August 2016 und 18. August 2016 können weder mit der Rechtsbeschwerde noch der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (§542 Abs. 1 i.V.m. § 544, § 574 Abs. 1 ZPO).

Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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