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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.09.2020 – III ZA 18/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2020 - 6 W 20/20 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine "Klage" gegen den vorgenannten Beschluss beantragt. Mit diesem hat der zuständige Einzelrichter beim Oberlandesgericht die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen eine - eine Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht betreffende - landgerichtliche Beschwerdeentscheidung mangels Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG als unzulässig verworfen.

Randnummer 2

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die angefochtene Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof und insbesondere auch keine Rechtsbeschwerde eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, FamRZ 2009, 39 Rn. 5).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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