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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.10.2014 – III ZA 18/14

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2014 – 1 W 49/14 – und für Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2014 – 11 T 32/14 - und des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Oktober 2013, 25. Februar 2014, 27. Februar 2014, 28. März 2014 und 3. Juli 2014 sowie das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2013 – sämtlich 436 C 9175/13 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat fasst den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine „Nichtzulassungsbeschwerde“ gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm als für eine Rechtsbeschwerde gestellt auf, weil dies das einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Randnummer 2

Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03 – NJW-RR 2005, 294 f).

Randnummer 3

Gleiches gilt für den Beschluss des Landgerichts Dortmund.

Randnummer 4

Soweit sich die Beklagte unmittelbar gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Dortmund wendet, ist der Instanzenzug zum Bundesgerichtshof, soweit er überhaupt eröffnet ist, nicht erschöpft.

Zitierte Vorschriften

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